Erleichterte Trennung der Entgelte bei teilweisen Restaurationsleistungen und Lieferungen außer HausBei Unternehmen, die ein Fastfood-Geschäft, eine Eisdiele, Konditorei oder einen ähnlichen Betrieb unterhalten, werden sowohl Restaurationsleistungen als auch Lieferungen außer Haus bewirkt. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein erleichtertes Verfahren zur Trennung der Entgelte zugelassen werden kann, sofern keine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt wird.
Nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Anlage 2 unterliegen die Lieferungen, die außer Haus erbracht werden, dem ermäßigten Steuersatz, während die Restaurationsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
Nach § 22 Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, dabei ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze zu verteilen. Dies führt bei den oben genannten Unternehmen immer wieder zu Schwierigkeiten, da sie die unterschiedlich zu besteuernden Umsätze nicht getrennt aufzeichnen.
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Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG) in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls diese hierfür nicht verwendet werden können, nach anderen Merkmalen trennt. Dabei darf das Finanzamt nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte und sonstigen Be-messungsgrundlagen abweicht (§ 63 Abs. 4 UStDV).
Da nach dem Wareneinkauf nicht erkennbar ist, bei welchen Waren eine Restaurationsleistung erfolgt oder ein Außerhausverkauf vorliegt, kann der Waren-eingang nicht als Anhaltspunkt für eine Aufteilung dienen. Um zu einem annähernd zutreffenden Ergebnis zu gelangen, ist folgende Ver-fahrensweise vertretbar:
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Dem Unternehmer wird zur Auflage gemacht, für einen begrenzten Zeitraum (etwa 3 Monate, bei Saisongeschäften wie Eisdielen etwa 2 Monate) genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus zu führen und sodann nach diesem Ergebnis die künftige Aufteilung der Entgelte, die dem ermäßigten Steuersatz und den Regelsteuersatz unterliegen, vorzunehmen. Damit eventuellen Änderungen in der Struktur des Unternehmens Rechnung getragen werden kann, ist diese Ermittlung spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.
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Davon ausgehend bleibt ferner zu erwähnen, dass als Dienstleistung und Vorgänge, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Lebensmittel verbunden, sondern kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit (Dienstleistung) sind, ein Bündel von Elementen und Handlungen, die vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen reichen. Beispielhaft hierfür ist die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, die die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr.
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Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wer die besonderen Vorrichtungen bereithält. Werden die Vorrichtungen vom leistenden Unternehmer bereitgehalten, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Absatz 9 Satz 5 UStG in jedem Fall ein Verzehr an Ort und Stelle und damit eine nicht begünstigte sonstige Leistung vor. Stellt ein anderer, auch der Leistungsempfänger, die Vorrichtung zur Verfügung, gilt das Gleiche, sofern der leistende Unternehmer ersichtlich Dienstleistungen im Darreichungsbereich (z. B. Ausgabe oder Servieren der Speisen, Reinigung der Tische, Stühle oder des Geschirrs) ausführt. Insbesondere bei Verpflegungsleistungen in Schulen, bei Leistungen in Catering-Unternehmen und in den Fällen des sogenannten Party-Services sind grundsätzlich nur dann begünstigte Lieferungen von Nahrungsmitteln anzunehmen, wenn der Unternehmer sich auf bloße Anliefern der Speisen beschränkt und vor Ort (d.h. am Ort der Verzehrverrichtung) keine Serviceleistung gegenüber den tatsächlich verzehrenden Personen erbringt.Â
Darüber hinaus hat der BFH bereits entschieden, dass sonstige Leistungen vorliegen:
1.      wenn ein Unternehmer zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken, auch Geschirr, Bestecks sowie Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte  und Dekorationsmaterial zur Verfügung stellt
2.      wenn ein Mahlzeitendienst Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt
3.      wenn ein Menüservice warme Mittagessen an Schüler ausgibt und nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt
4.      wenn Kunden eines Imbisswagens ihre Speisen unter Benutzung von Tischen, Stühlen und Bänken der Standnachbarn verzehren konnten.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Abgabe der Speisen an Kunden mit einer Reihe von Dienstleistungen einhergeht.
Eine Erleichterung hinsichtlich der Aufzeichnungsform ist dahingehend von der Finanzverwaltung nicht mehr zu beanstanden, wenn über einen repräsentativen Zeitraum (3 Monate) genauen Umsatzaufzeichnungen geführt werden und hiernach zukünftig eine verhältnismäßige Aufteilung der Umsätze vorgenommen wird.
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Autor und Ansprechpartner: Torsten Elstorpff, Dipl.-Betriebswirt (FH) Prüfungs-/ Steuerwesen
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