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Samstag, 31.Juli 2010

Steuerermäßigung bei Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer

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Durch die Erbschaftsteuerreform ist ab 1. Januar 2009 eine Vorschrift zur Verminderung einer eventuellen Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer geschaffen worden. Durch die Heranziehung von Vermögen mit Verkehrswerten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer werden solche Fälle einer Doppelbelastung künftig weit häufiger vorkommen als im alten Recht.

Doppelbelastung mit Erbschaft und Einkommensteuer
Eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer einerseits sowie Einkommensteuer andererseits droht immer dann, wenn im Erbfall oder durch Schenkung Vermögen übergeht, das mit einer latenten Einkommensteuer belastet ist.

Steuerermäßigung
Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 35b Einkommensteuergesetz (EStG) wird nun eine Einkommensteuerermäßigung gewährt, wenn Einkünfte bzw. Vermögen sowohl mit Erbschaftsteuer als auch mit Einkommensteuer belastet werden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Erbfälle.

Wirkung der Steuerermäßigung
Die Wirkung der Steuerermäßigung soll folgendes Beispiel verdeutlichen:
Nach dem Tod des Erblassers erbt dessen Tochter eine Forderung aus der Aufsichtsratstätigkeit ihres Vaters in Höhe von 100.000 Euro. Der persönliche Freibetrag der Tochter ist durch Vorschenkungen verbraucht, sodass eine Erbschaftsteuer auf den Erwerb von 7.000 Euro anfällt. Die bei der Tochter auf die Einkünfte anfallende Ertragsteuerlast (zur Vereinfachung ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) beträgt vor Anwendung der Steuerermäßigung im Spitzensteuersatz 45.000 Euro. Diese ermäßigt sich nach
§ 35b EStG um 3.150 Euro (Ermäßigung um 7 Prozent entsprechend der Erbschaftsteuerbelastung). Der Tochter verbleiben somit von dem Erbe nach Steuern 51.150 Euro. Wäre die Aufsichtsratsvergütung noch zu Lebzeiten des Vaters zugeflossen und die Einkommensteuer noch bei ihm angefallen, hätte er nur den Betrag nach Steuern von 55.000 Euro vererben können. Die Erbschaftsteuerlast hierauf hätte 3.850 Euro betragen. Der Tochter wären nach Steuern ebenfalls 51.150 Euro verblieben.
Bei der Wirkungsweise der Vorschrift ist zu beachten, dass keine vollständige Beseitigung einer Doppelbelastung erfolgt. Auch bleibt eine Doppelbelastung von Erbschaftsteuer einerseits und Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer andererseits unberücksichtigt.

Im Ergebnis wird der Steuerpflichtige, der Vermögen erbt, das mit einer latenten Einkommensteuer belastet ist, durch das geltende Steuersystem weiterhin benachteiligt sein.

Foto:
Autor und Ansprechpartner:
Torsten Elstorpff,
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Prüfungs-/Steuerwesen

Rödl & Partner GmbH
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Steuerberatungsgesellschaft
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