Nach dem neuen Umweltschadensgesetz gelten neue Regeln
Seit dem 30. April 2007 gelten in Deutschland neue Regeln für die Haftung bei Umweltschäden mit weitreichenden Konsequenzen für Unternehmer.
Beispiel 1
Nach einem Unfall eines firmeneigenen Lkws fließen die aus den zerstörten Behältern ausgelaufenen Desinfektionsmittel und Schneidöle in einen Fluss.
Neben der Verschmutzung (Kontamination) des Gewässers werden im Fluss lebende geschützte Krebsarten getötet und am Ufer seltene geschützte Pflanzen vernichtet. Wie bisher sind Schäden am Gewässer und dem Boden durch die gesetzliche Kfz-Haftpflicht abgedeckt. Nach dem neuen Umweltschadensgesetz wird der Halter des Fahrzeuges für Kosten der Wiederansiedlung der Krebse und die Renaturisierung des Lebensraumes der Pflanzen in Anspruch genommen. Der sich daraus ergebende Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und somit vom Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung, aber auch der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Beispiel 2
Der Hersteller von Filtern für Abluftanlagen liefert einen fehlerhaft beschichteten Filter aus. Dieser wird im Abluftreinigungsprozess zu heiß und führt zu einem Brand der Ablufthaube. Die austretenden hochgradig giftigen Abgase gelangen in ein nahegelegenes Schutzgebiet und schädigen die dort lebende geschützte Vogelpopulation erheblich. Der Hersteller kann entweder direkt von der Behörde oder nach vorangegangener behördlicher Inanspruchnahme des Anlagenbetreibers im Regressweg von dem Betreiber in Anspruch genommen werden.
Das Umweltschadensgesetz bringt Haftungsrisiken in völlig neue Dimensionen. Bisher griff die Umwelthaftung nur, wenn Personen einen Sach- oder Gesundheitsschaden erlitten haben. Mit dem Gesetz, das eine EU-Richtlinie umsetzt, können die Behörden bei Schäden an Gewässern, Böden und Artenvielfalt aktiv werden, die Einstellung der Tätigkeit, die Beseitigung der Schäden, die Wiederherstellung des Ausgangszustandes und eventuell sogar Ausgleichsmaßnahmen verlangen. Besonders potenziell umweltgefährdende Berufe haften auch ohne Verschulden. Aber auch jeder, der keine gefährlichen oder potenziell gefährlichen Tätigkeiten ausübt und ansonsten nur bei nachgewiesenem Verschulden haftet, kann unter Umständen durch einmaliges Verwenden von Chemikalien (zum Beispiel bei Gebrauch von Desinfektionsmittel) oder auch durch unverschuldete unvorhersehbare Komplikationen in den Betriebsabläufen der verschärften Haftung unterliegen. Unkalkulierbar sind vor allem die Gefahren, die sich aus dem Klagerecht von Umweltverbänden ergeben.
Die aktuellen Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen bieten Versicherungsschutz ausschließlich bei privatrechtlichen Ansprüchen. Beim Umweltschadensgesetz geht es jedoch um öffentlich-rechtliche Forderungen – und die sind durch die bestehenden Verträge nicht abgedeckt.
Nach einer kurzen Darstellung der neuen Haftungssituation der Betriebe und der Geschäftsleitung (wir haben es hier mit einer „Durchgriffshaftung“ zu tun, die auf das Privatvermögen der Geschäftsleitung Zugriff hat) ersehen Sie im Schema, wie die Versicherer dieses Risiko an die bereits vorhandene Betriebshaftpflichtversicherung ankoppeln.  Â
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Autor: Dipl.-Ing. (FH) Dieter Fischer, Versicherungsmakler
 Fortsetzung folgt









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