Mit Urteil vom 8. Juni 2009 (II ZR 147/08) hat der BGH seine jüngste Rechtsprechung zur Haftung von Geschäftsführern fortgeführt und konkretisiert.
Insbesondere hat der BGH im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen klargestellt, dass lediglich die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nach Eintritt der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren seien. Genau diese Sorgfalt ist aber erforderlich, um spätere Schadensersatzzahlungen zu verhindern.
Im zuletzt vom BGH entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer pauschal Sozialversicherungsbeiträge nach Insolvenzreife an die Sozialversicherungsträger abgeführt, ohne durch eine Tilgungsbestimmung deutlich zu machen, dass nur auf die Arbeitnehmeranteile geleistet werde. Der Insolvenzverwalter hat letztlich erfolgreich einen Anspruch gegen die Geschäftsführer hinsichtlich des Teils erstritten, der sich auf die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bezog.
Inhaltlich schließt sich dieses Urteil logisch an die jüngste Rechtsprechung des BGH zu diesem Themenkomplex an. In verschiedenen Urteilen hat der BGH klargestellt, welche Zahlungen zu einer Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers führen bzw. welches Vorenthalten von Zahlungen gegebenenfalls zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. In Bezug auf Zahlungen nach Insolvenzreife kann nunmehr gesagt werden, dass Geschäftsführer solche Zahlungen leisten dürfen, die erforderlich sind, um eine Strafverfolgung oder eine persönliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Neben den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung führen auch Lohnsteuerzahlungen und Umsatzsteuerzahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers.
Praxisempfehlung
Vor dem Hintergrund der jüngsten BGH-Rechtsprechung ist allen Mitgliedern von Vertretungsorganen, wie Geschäftsführern und Vorständen von insolvenzreifen juristischen Personen (z. B. GmbHs und Aktiengesellschaften), dringend zu raten, noch die persönlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu zählt die Abführung der Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge.
Dies ist deshalb so wichtig, weil diese Pflichten nicht schon mit der Insolvenzantragstellung enden, sondern erst mit Insolvenzeröffnung oder Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters.
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Autor und Ansprechpartner:
Torsten Elstorpff, Dipl.-Betriebswirt (FH) Prüfungs-/Steuerwesen
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